Funkanlagenrichtlinie

Die Funkanlagenrichtline / Radio Equipment Directive – kurz RED – ist eine EU-Richtline, die Anforderungen an Funkanlagen festlegt. Als Funkanlage gilt ein Produkt, das zum Zweck der Funkkommunikation und/oder der Funkortung Funkwellen ausstrahlt und/oder empfängt, auch wenn es dafür Zubehör (wie eine Antenne) benötigt. Die delegierte Verordnung (EU) 2022/30 ergänzt diese Richtline um Vorschriften zur Anwendung der drei Cybersicherheitsanforderungen für verschiedene Klassen von Funkanlagen, wie zum Beispiel mit dem Internet verbundene Geräte.

Ziel ist es, sicherzustellen, dass Funkgeräte sicher, kompatibel und interoperabel sind – insbesondere im Hinblick auf den Schutz von Nutzern und Netzwerken.

Was Hersteller jetzt wissen müssen

Seit dem 1. August 2025 gilt die Delegierte Verordnung (EU) 2022/30 zur Funkanlagenrichtlinie (RED). Alle Funkanlagen, vom IoT-Device über Wearables und Smart-Toys bis hin zu Maschinen mit integrierten Funkmodulen, müssen nun die neuen Vorgaben erfüllen. Das bedeutet:

  • Verbindliche Cybersicherheit für alle betroffenen Geräte

  • Rechts- & Marktsicherheit durch Anwendung der harmonisierten Normen EN 18031-1/2/3

  • Hohe Risiken bei Verstößen – von Bußgeldern bis hin zu Produktrückrufen

Um diese Anforderungen zu erfüllen, stehen drei Kernpflichten im Mittelpunkt:

  • Schutz der Netzwerke, damit Geräte keine Störungen verursachen oder Ressourcen missbrauchen
  • Schutz personenbezogener Daten und Privatsphäre, durch sichere Zugriffe und Datenverarbeitung
  • Verhinderung von Betrug, insbesondere bei Geräten, die Zahlungen oder virtuelle Währungen verarbeiten.

Mit der Umsetzung dieser Punkte schaffen Hersteller die Grundlage für eine rechtssichere CE-Kennzeichnung und sichern die Wettbewerbsfähigkeit ihrer Produkte auf dem europäischen Markt.

Sicherheitsanforderungen der Funkanlagenrichtlinie

Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe d

Sie haben weder schädliche Auswirkungen auf das Netz oder seinen Betrieb noch bewirken sie eine missbräuchliche Nutzung von Netzressourcen, wodurch eine unannehmbare Beeinträchtigung des Dienstes verursacht würde.

Gilt für alle Funkanlagen, die selbst über das Internet kommunizieren können, unabhängig davon, ob sie direkt oder über andere Geräte kommunizieren („mit dem Internet verbundene Funkanlagen“)

Harmonisierte Norm
EN-18031-1: Common security requirements for radio equipment – Part 1: Internet connected radio equipment

Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe d

Sie verfügen über Sicherheitsvorrichtungen, die sicherstellen, dass personenbezogene Daten und die Privatsphäre des Nutzers und des Teilnehmers geschützt werden.

Gilt für die folgenden Funkanlagen, sofern diese Funkanlagen im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/679
personenbezogene Daten im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 oder Verkehrsdaten und
Standortdaten im Sinne von Artikel 2 Buchstaben b und c der Richtlinie 2002/58/EG verarbeiten können:

  1. mit dem Internet verbundene Funkanlagen, die nicht unter den Buchstaben b, c oder d genannt sind
  2. Funkanlagen, die ausschließlich für die Kinderbetreuung konzipiert oder bestimmt sind
  3. Funkanlagen, die unter die Richtlinie 2009/48/EG (Sicherheit von Spielzeug) fallen
  4. Funkanlagen, die ausschließlich oder nicht ausschließlich dazu konzipiert oder bestimmt sind, an Folgendem
    getragen, festgeschnallt oder befestigt zu werden:

    1. einem Teil des menschlichen Körpers, einschließlich Kopf, Hals, Rumpf, Arme, Hände, Beine und Füße
    2. oder an von Menschen getragenen Kleidungsstücken, einschließlich Kopfbedeckungen, Handschuhen und Schuhen

Harmonisierte Norm
EN-18031-2: Common security requirements for radio equipment – Part 2: radio equipment processing data, namely Internet
connected radio equipment, childcare radio equipment, toys radio equipment and wearable radio equipment

Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe f

Sie unterstützen bestimmte Funktionen zum Schutz vor Betrug.

Gilt für alle mit dem Internet verbundenen Funkanlagen, wenn diese dem Besitzer oder Nutzer ermöglichen, Geld, monetäre Werte oder virtuelle Währungen im Sinne von Artikel 2 Buchstabe d der Richtlinie (EU) 2019/713 zu übertragen.

Harmonisierte Norm
EN-18031-3: Common security requirements for radio equipment – Part 3: Internet connected radio equipment processing
virtual money or monetary value

Wie wir Sie bei der Umsetzung der Funkanalgenrichtlinie unterstützen

Bereitstellung von Leitlinien und Interpretationen zu normativen und regulatorischen Anforderungen
Erstellung von Dokumenten und Bereitstellung ​etablierter Vorlagen dafür!
Regelmäßige Check-Ins, bei denen Limes Security als externer Sparring-Partner für die Besprechung von Plänen, Implementierungen und offene Fragen zur Verfügung steht. Damit wird sichergestellt, dass Ihr Projekt stetig vorankommt.
Unterstützung bei der Erstellung von konkreten Security-Konzepten für Produkte.
Prüfung intern erstellter Dokumente und anschließend ggf. Optimierungsvorschläge.
Gemeinsames Durchführen von Sicherheitsprozessen 
für Learning on the Job, z.B​.:

  • Durchführung eines Workshops zur Bedrohungsmodellierung
  • Durchführung von Sicherheitstests für Ihr Produkt

Defending what matters

Der nächste Cyberangriff kommt! Sind Sie darauf vorbereitet?

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